Die Haftungsrichtlinie, die den ÖHT COVID-19 Haftungsmodellen zu Grunde liegt, wurde vom Richtliniengeber per 13.07.2020 inhaltlich adaptiert und wesentliche Zugangserleichterungen für Klein- und Kleinstunternehmen geschaffen.
Was ist neu?
Das bis dato angewandte Ausschlusskriterium des Prüfung des Vorliegens eines „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) wird ab sofort für Klein- und Kleinstunternehmen (gem. EU-Beihilfenrecht – insbesondere bis max. 49 MitarbeiterInnen) aufgehoben bzw. nicht mehr angewendet. Mit dieser Richtlinienanpassung können nunmehr auch die Klein- und Kleinstunternehmen der heimischen Tourismus-. Freizeit- und Reisebürowirtschaft deutlich vereinfacht eine 90 % oder einer 100 % Haftung der ÖHT beantragen. Ebenso erfolgte eine Anpassung der Richtlinie dahingehend, dass die Prüfung der URG-Kriterien auf ein Vorliegen eines Reorganisationsbedarfs bei den beiden 80% Haftungsmodellen (BMLRT I und BMLRT II) ab sofort entfällt. Der Förderwerber hat im Zugang der Antragsstellung zukünftig zu bestätigen, dass gegen das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragsstellung kein Insolvenzverfahren anhängig ist bzw. die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger nicht erfüllt sind.
Was gilt auch weiterhin?
Für mittlere Unternehmen gem. EU-Beihilfenrecht gilt auch weiterhin, dass sich das förderwerbende Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 befunden haben darf. Einen Überblick über unsere ÖHT COVID-19 Haftungsmodelle und die modellspezifischen Fördervoraussetzungen finden Sie wie gewohnt auf unserer Website unter www.oeht.at.